Liebe Eltern,
in den Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gilt in der nächsten Kalenderwoche, Dienstag bis Freitag, 6. bis 9. April 2021, weiterhin Notbetreuung.
Grund dafür ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert, der weiterhin über 100 liegt. Für Schwabach hat das Robert Koch-Institut (RKI) am heutigen Donnerstag, 1. April 2021, einen Inzidenzwert von 158,6 veröffentlicht.
Aufgrund der Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung ist normalerweise immer der Freitags-Wert beziehungsweise der Wert des letzten Arbeitstags der Woche entscheidend. In dieser Karwoche gilt daher der Wert am heutigen Donnerstag.
Für die Schulen sowie die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege entscheidet sich auf Grundlage der Inzidenzwerte am Freitag, 9. April, welcher Betrieb in der Woche ab 12. April möglich ist.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne Osterfeiertage,
mit freundlichen Grüßen,
Ihre Kindergarten-Verwaltung
——————————————————————————————————————–
Brief zur Notbetreuung ab Montag, 29. März:
Liebe Eltern,
am Freitag, 26. März, liegt in Schwabach die 7-Tage-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut bei 104,9.
Damit sind ab Montag, 29. März, alle Kinderbetreuungseinrichtungen in Schwabach geschlossen. Es wird allerdings in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen eine Notbetreuung angeboten.
Für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege entscheidet sich auf Grundlage der Inzidenzwerte am Freitag (nächste Woche am Donnerstag, da am Freitag Feiertag ist), welcher Betrieb in der nächsten Woche möglich ist.
Notbetreuung in den Kitas
Für die Berechtigung auf Notbetreuung in Kitas gibt es derzeit keine Festlegung auf bestimmte Berufsgruppen. Einrichtungen können aber um eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Notbetreuung bitten. Ein entsprechendes Formular liegt den Einrichtungen vor. Bitte legen Sie Ihren Notbetreuungsbedarf vorab wochenweise verbindlich fest. Eltern, die ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, erhalten im Januar, Februar und März einen pauschalen Beitragsersatz, wenn die Notbetreuung im jeweiligen Monat höchstens fünf Tage beansprucht wurde.
Folgende Kinder können die Notbetreuung der Tagespflege, in Krippen, Kindergärten und Horten sowie altersgemischten Einrichtungen nutzen:
• Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen
• Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist
• Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben
• Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind
Ausnahmen bei der Notbetreuung
Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass Kinder die Notbetreuung ferner nur dann in Anspruch nehmen können, wenn
- das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist
- das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person steht beziehungsweise seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind
- das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt
Viele Grüße und bleiben Sie gesund,
Ihre Kindergarten-Verwaltung